Libertine - Sadomasochismus Initiative - Wien Die Statuten Wien, am 30. September 1999 § 1. Name, Sitz und Tätigkeit (1) Der Verein führt den Namen „Libertine - Sadomasochismus Initiative - Wien" bzw. die Kurzform „Libertine Wien". (2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, wobei Ziele einzelner Maßnahmen auch im Ausland liegen können. § 2. Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit im Sinn der BAO nicht auf Gewinn gerichtet ist und der ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolgt, bezweckt: (1) Die Ermöglichung und Förderung der Auseinandersetzung mit dem Thema Sadomasochismus, die Förderung von dessen gesellschaftlicher Akzeptanz als eine in verantwortungsvoller Weise einvernehmlich und frei gewählten Form von Sexualität unter mündigen Erwachsenen, sowie die Ermöglichung und Förderung der internen Kommunikation von Sadomasochist/Inn/en und am Thema Interessierten. § 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden: (1) Veranstaltungen, Vorträge, Versammlungen, Feste, Exkursionen, Arbeitskreise, Diskussionen, Tagungen, Kurse, Seminare und Ausstellungen. (2) Herausgabe und Vertrieb von Publikationen (Zeitschriften, Bücher, Bild- und Tonträger). (3) Errichtung und Führung von Dokumentationsarchiven und Bibliotheken. (4) Errichtung und Führung von (Telefon-) Anlauf- und Beratungsstellen sowie Kommunikationszentren. (5) Aktivitäten im Internet und anderen Computernetzen. (6) Beschaffung und Betrieb geeigneter Vereinsquartiere. (7) Förderung von Projekten, Veranstaltungen und (künstlerischen) Ausstellungen, die den Zielen des Vereins entsprechen. (8) Eigene wissenschaftliche Arbeiten oder die Förderung solcher von anderen Institutionen. (9) Förderung von Selbsthilfe- und Beratungseinrichtungen, die Tätigkeiten im Sinn des Vereinszwecks ausüben. (10) Kontakte mit den Medien und den zuständigen Ämtern, Abgabe von Stellungnahmen. (11) Zusammenarbeit mit Institutionen und Vereinen, die einen gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgen. (12) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen weiters aufgebracht werden durch: a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge. b) Erträge aus Veranstaltungen und Sammlungen. c) Verkauf vereinseigener Kunstwerke, Informationsmaterial und Zubehör, sowie Verkauf vereinseigener Publikationen (Zeitschriften, Bücher, Bild- und Tonträger). d) Stiftungen, Sammlungen, Schenkungen, Vermächtnisse, Spenden und sonstige Zuwendungen. § 4. Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Gastmitglieder und Ehrenmitglieder. (1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die ihren Mitgliedsbeitrag bezahlen. (2) Fördernde Mitglieder sind jene, die durch regelmäßige oder namhafte einmalige Beiträge oder Leistungen den Verein unterstützen. (3) Gastmitglieder sind Personen, die die Vereinsmitgliedschaft durch eine einmalige Beitragszahlung für eine beschränkte Zeit erwerben. (4) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. § 5. Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung. (4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst durch die Konstituierung des Vereines wirksam. § 6. Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß. (2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand mitgeteilt werden. (3) Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand jederzeit vornehmen, wenn dieses durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages und Nichtteilnahme am Vereinsleben erkennen läßt, kein Interesse mehr an der Vereinsmitgliedschaft zu haben. Ein gestrichenes Mitglied kann aber jederzeit durch Bezahlung des Mitgliedsbeitrages seine Mitgliedschaft wiedererlangen, eine explizite Aufnahme durch den Vorstand ist in diesem Fall nicht nötig. Dies gilt sinngemäß auch für fördernde Mitglieder. (4) Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, bei Zuwiderhandeln gegen den Vereinszweck oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung beschlossen werden. § 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten zu beanspruchen. (2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. (4) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. (5) Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit. § 8. Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind: (1) die Generalversammlung (§9 und §10), (2) der Vorstand (§11 bis §13), (3) die Rechnungsprüfer/innen (§14), (4) das Schiedsgericht (§17). § 9. Die Generalversammlung (1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. Es gilt das Kalenderjahr. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen einer Rechnungsprüferin / eines Rechnungsprüfers binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags beim Vorstand stattzufinden. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (4) Anträge an die Generalversammlung können bis zum Termin der Generalversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand oder während die Generalversammlung tagt auch in mündlicher Form bei der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden eingebracht werden. (5) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder und Bevollmächtigten beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. (6) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau /der Obmann, in deren/dessen Verhinderung ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so wird die/der Vorsitzende von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. (8) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Juristische Personen werden durch ihre Bevollmächtigte / ihren Bevollmächtigten vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es sind nur die zur Generalversammlung anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist nicht zulässig. Das passive Wahlrecht steht auch jenen Mitgliedern zu, die bei der Generalversammlung nicht anwesend sind. Das Stimm- bzw. aktive Wahlrecht steht allen Ehrenmitgliedern sowie allen ordentlichen Mitgliedern die die folgenden Bedingungen erfüllen zu: a) der Mitgliedsbeitrag wurde für zumindest 3 Monate entrichtet und b) zum Zeitpunkt der Generalversammlung besteht kein Rückstand bei der Mitgliedsbeitragszahlung und c) die Mitgliedschaft beim Verein besteht bereits länger als 3 Monate. Von Stimmrecht und aktivem Wahlrecht daher grundsätzlich ausgenommen sind jene Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft erst innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Termin der Generalversammlung begründet haben (es gilt das Datum der ersten Mitgliedsbeitragszahlung). Die Ehrenmitglieder sowie die nach §9 (8a) bis §9 (8c) stimmberechtigten Teilnehmer der Generalversammlung sind aber dazu berechtigt per zwei Drittel Mehrheit für die jeweils stattfindende Generalversammlung die in §9 (8c) beschriebene Bedingung aufzuheben. § 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: (1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses. (2) Beschlußfassung über den Voranschlag. (3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen. (4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge. (5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. (6) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft. (7) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins. (8) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. § 11. Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: Der Obfrau / Dem Obmann, der Schriftführerin / dem Schriftführer, und der Kassierin / dem Kassier. Für jede dieser Funktionen kann auch eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter gewählt werden, wodurch der Vorstand aus maximal sechs Personen bestehen kann. Funktionen im Vorstand können nur von ordentlichen oder Ehrenmitgliedern des Vereins und nur von natürlichen Personen besetzt werden. (2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. (3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. (4) Der Vorstand wird von der Obfrau / dem Obmann, in deren/dessen Verhinderung von ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihrem/seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. (7) Den Vorsitz führt die Obfrau / der Obmann, bei Verhinderung deren/dessen Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, so wird die/der Vorsitzende vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. (8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit ihrer Funktion entheben. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers / einer Nachfolgerin (Abs. 2) wirksam. § 12. Aufgabenkreis des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses. (2) Vorbereitung der Generalversammlung. (3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung. (4) Verwaltung des Vereinsvermögens. (5) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern. (6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. § 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Die Obfrau / Der Obmann ist die/der höchste Vereinsfunktionär/in. Ihr/Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie/Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese Bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (2) Die Schriftführerin / Der Schriftführer hat die Obfrau / den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. (3) Die Kassierin / Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (4) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau / des Obmanns, der Schriftführerin / des Schriftführers oder der Kassierin / des Kassiers deren/dessen Stellvertreter/in. § 14. Die Rechnungsprüfer (1) Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstands gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. (2) Den Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. (3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9, 10 sinngemäß. § 15. Angestellte und Mitarbeiter/innen des Vereins (1) Zur speziellen Betreuung verschiedener Bereiche (z.B. Geschäftsführung, Sekretariat, Kantine) können vom Vorstand Angestellte und freie Mitarbeiter/innen aufgenommen werden. (2) Deren Tätigkeit ist in speziellen Dienst- oder Werkverträgen zu regeln. § 16. Arbeitskreise (1) Zur Betreuung spezieller Themenkreise können vom Vorstand Arbeitskreise eingerichtet werden. Die Leiterin / Der Leiter des Arbeitskreises wird vom Vorstand auf Vorschlag des Arbeitskreises ernannt. Sie/Er hat ihre/seine Tätigkeit mit dem Vorstand zu koordinieren und regelmäßig über ihre/seine Arbeit zu berichten, insbesondere bei den Generalversammlungen. (2) Die Leiter/innen bestehender Arbeitskreise nehmen an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion teil. (3) Jedes Mitglied kann mehreren Arbeitskreisen angehören. (4) Die Arbeitskreise können beim Vorstand Vereinsmittel für ihre Tätigkeit beantragen. Der Vorstand entscheidet nach Maßgabe der Mittel und Prioritäten. Berufungen gegen die diesbezüglichen Entscheidungen des Vorstands sind nicht möglich. (5) Einkünfte aus der Tätigkeit einer Arbeitsgruppe sind automatisch Teil des Gesamtbudgets des Vereins. (6) Der Vorstand kann jede Arbeitsgruppe jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung wieder auflösen. § 17. Das Schiedsgericht (1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern bzw. Ehrenmitgliedern des Vereins zusammen. Es wird derartig gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit die fünfte Schiedsrichterin / den fünften Schiedsrichter, die/der zugleich Vorsitzende/r des Schiedsgerichts ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. § 18. Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Liquidatorin / einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. 30. September 1999 Statuten der LIBERTINE Wien 3